Gesetzesgrundlagen

Unsere Kamera-/Monitorsysteme und Kabelverbindungen entsprechen den hohen gesetzlichen Anforderungen für kommunale Fahrzeuge. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, werden Kamera- und Monitorsysteme zusätzlich vom TÜV geprüft und zertifiziert. Für Kamera- und Monitorsysteme im Kommunalbereich werden nachfolgende Vorschriften zu Grunde gelegt:

  • UVV für Fz.
  • Maschinenrichtlinie
  • Indirekte Sicht 2003 97 EG
  • Bagger
  • Arbeitsplatz Führerhaussicherheit
  • Geräteträger

Gerne erhalten Sie weitere Informationen von uns zum Thema Zulassungen.

Unfallverhütung durch Rücksicht
Unfälle beim Zurücksetzen von Nutzfahrzeugen sind folgenschwer und enden etwa 100-mal im Jahr tödlich. Dieser Herausforderung ist mit Verhaltensvorschriften allein nicht zu begegnen. Gerade bei häufig wiederkehrenden Arbeitsvorgängen muss die Technik so ausgelegt sein, dass Verhaltensfehler kompensiert oder von vornherein unmöglich gemacht werden. Aus diesem Grund schreiben Straßenverkehrsordnung und auch Unfallverhütungsvorschriften beim Rückwärtsfahren, den Einsatz von Einweisern vor. Dies ist in der Praxis aber selten möglich, da kaum für jede Rückwärtsfahrt ein Einweiser zur Verfügung gestellt werden kann – meist aus zeitlichen und praktischen Gründen. Laut Unfallverhütungsvorschriften, kann auf einen Einweiser verzichtet werden, wenn durch “geeignete Einrichtungen” eine Gefährdung von Personen beim Rückwärtsfahren ausgeschlossen ist.

Unfallverhütungsvorschriften und Straßenverkehrsordnung
StVO §9
Fahrzeugführer müssen sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls haben sie sich einweisen zu lassen. 

UVV Bauarbeiten VBG 37 § 15 Abs. 4
Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muss ein Einweiser eingesetzt werden. 

UVV Erdbaumaschinen VBG 40 § 35 Abs. 1
Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich durch einsatzbedingte Einflüsse eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden. 

VBG 126: Müllbeseitigung § 7 Rückwärtsfahren von Fahrzeugen
(1) Mit Müllfahrzeugen darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. (2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Beschäftigten gefährdet werden. 

DA zu § 7 Abs. 2:
Das sichere Zurücksetzen von Fahrzeugen kann auf andere Weise erreicht werden, durch: Anordnung von Verkehrsspiegeln, die es dem Fahrer ermöglichen, den gefährdeten Bereich zu überblicken, den Einsatz von Fernsehanlagen oder Funksprechverkehr.